DVP nimmt Stellung zu Referentenentwurf zur Änderung der HOAI

31.08.2020

Nach dem Urteil des EuGH zur Unvereinbarkeit der in der HOAI geregelten Mindest- und Höchsthonorarsätze mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie hat die Bundesregierung nun einen Referentenentwurf zur Änderung der HOAI vorgelegt und die Verbände zur Stellungnahme eingeladen.

Der DVP hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen (ArchLG) die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung der Leistungsbilder angemahnt.

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung)

Der DVP – Deutscher Verband für Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e. V. gibt zu dem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure folgende Stellungnahme ab:
Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahme des DVP zur Anpassung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) und merken zur Änderung der HOAI ergänzend Folgendes an:

Der Änderungstext zur HOAI enthält bewusst einen minimalinvasiven Eingriff in die Struktur der HOAI zur Umsetzung der Entscheidungen des EuGH betreffend die europawidrigen Mindest- und Höchsthonorarsätze.

1. Unklare und unvollständige Begründung in den Vorbemerkungen

In den Vorbemerkungen wird darauf hingewiesen, dass die HOAI künftig eine unverbindliche Honorarempfehlung sei, die eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall biete.

Es wird allerdings nicht darauf hingewiesen, dass die HOAI für die Zukunft verbindliche Festlegungen auf einen sogenannten Basishonorarsatz beinhaltet (den bisherigen Mindestsatz), sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Bestimmung treffen. Dies sollte im Referentenentwurf auch klargestellt werden, um das wirklich Geregelte auch zu verlautbaren.

2. Zu Art. 1 Ziff. 1

Satz 1 des Textvorschlages ist beinahe eine Tautologie, wenn ausgeführt wird, dass die Verordnung für die Honorierung von Leistungen gelte, die durch sie erfasst sind. Welche Leistungen sollen denn durch die Verordnung erfasst sein? Wären dies zum Beispiel auch die Besonderen Leistungen? Unklar ist nach dem Text auch, ob die in der Anlage 1 benannten Beratungsleistungen umfasst sind, worauf § 3 Abs. 1 Satz 3 schließen lässt. Der DVP schlägt folgende Formulierung vor:

„Diese Verordnung gilt für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit diese Leistungen als Grundleistungen in den nachfolgenden Leistungsbildern erfasst sind.“

Wenn der Verordnungsgeber auch die bisherigen Beratungsleistungen der Anlage 1 erfassen will, sollte dies an dieser Stelle klar geregelt werden. Der DVP macht darauf aufmerksam, dass für die Beratungsleistungen bislang lediglich Honorarvorschläge existieren. Die Erfassung der Beratungsleistungen gemäß dem Referentenentwurf würde dazu führen, dass hierfür (im Vergleich zur HOAI 2013) nunmehr Basishonorarsätze vorgesehen wären, die im Falle einer fehlenden Einigung der Vertragsparteien verbindlich würden. Da hierdurch die Rechtslage gerade auch für Verbraucherinnen und Verbraucher, die wenig rechtskundig im Hinblick auf die Vereinbarung von Honoraren sind, verschlechtert wird, könnte dieser Aspekt erneute Angriffe der EU-Kommission wie auch der Verbraucherschutzorganisationen auf die HOAI initiieren.

3. Zu Art. 1 § 7

Auch unter dem Blickwinkel, die Struktur der HOAI möglichst geringfügig zu verändern, ist eine Neuordnung der Regelungen zur Honorarvereinbarung in § 7 erforderlich. Die jetzt vorgeschlagene Struktur der HOAI ist intransparent und irreführend.

a) Die Grundsatzüberlegung, dass Honorarvereinbarungen vorrangig sind und lediglich dann, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgt, der Basishonorarsatz als vereinbart gilt, gehört vor § 3. Die Regelung von anrechenbaren Kosten, Honorarzonen und weiteren Grundlagen des Honorars in § 6 vor der Klarstellung in § 7, wonach das Honorar zunächst nach einer Vereinbarung zu bemessen ist, ergibt keinen Sinn!

Der Text des § 7 Abs. 1 Satz 2 könnte wie folgt neu eingeleitet werden, um ihn zu präzisieren:

„Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung
von in den Leistungsbildern dieser Verordnung geregelten Grundleistungen getroffen wurde, gilt der (…).“

Erst in der Folge wäre die Leistung in §§ 3 usw. zu beschreiben.

b) Die Benennung ausschließlich des § 6 am Ende des § 7 Abs. 1 ist irreführend und unsystematisch.

Das Lösungskonzept des Referentenentwurfes wird so verstanden, dass die Vertragsparteien hinsichtlich der Vereinbarung der Vergütung frei sind. In diesem Fall könnten sie sämtliche Elemente der Vergütung frei regeln. Das heißt, sie wären auch nicht an die bisherigen §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 der HOAI gebunden.

Nach der Neufassung und der Regelung in § 7 ist nicht einmal klar, ob die allgemeinen Bestimmungen zur Honorarfindung in den §§ 8 ff. weiterhin auf freie Honorarvereinbarungen anwendbar sind. Das gilt unter anderem für die Frage, ob etwa im Sinne des § 11, Aufträge für mehrere Objekte immer getrennt zu vereinbaren sind. Ähnliches gilt für die Berechnung von Nachträgen nach § 10. Besonders wichtig ist diese Frage allerdings auch für
§ 14, denn nach dem bisherigen Text müssten immer zusätzlich Nebenkosten gezahlt werden, es sei denn, diese sind von den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Regelung ist insbesondere für Verbraucherinnen und Verbraucher völlig intransparent.

Würde § 7 vorgezogen, ließe sich die Systematik eindeutig herstellen, indem geregelt wird, dass entweder eine Vereinbarung der Vertragsparteien über das Honorar vorliegt oder aber das Berechnungsmodell nach § 6 mit den weiteren Bestimmungen der HOAI.

Der bloße Verweis auf § 6 in § 7 Abs. 1 ist indessen unzulänglich.

Aus den aufgeführten Gründen bedarf der Referentenentwurf in diesen wichtigen Punkten einer systematischen Überarbeitung.

 

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