Die Projektsteuerung gehört nicht in die HOAI!

17.01.2022

Infolge des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 ist die HOAI (2021) in Bezug auf die Vergütungsregelungen für die unterworfenen Grundleistungen von Planungsdisziplinen der Architekten und Ingenieure neu geregelt worden. Anstelle der bisherigen, verbindlichen Höchst- und Mindestsätze ist eine Regelung getreten, wonach dann, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ein Berechnungshonorar im Sinne eines Basishonorarsatzes gilt.

Positionspapier des DVP

Das aktuelle Problem: Novellierung der Leistungsbilder der HOAI

Die Novellierung der HOAI hat indessen den grundlegenden Überarbeitungsbedarf überholter Leistungsbilder in verschiedenen Planungsdisziplinen nicht aufgegriffen. Es mehren sich deshalb die Stimmen, die eine zeitnahe Überarbeitung der HOAI-Leistungsbilder fordern. Auf der Ebene der Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure einschließlich des AHO sind inzwischen Arbeitskreise gebildet worden, die Vorschläge für eine Novellierung der Leistungsbilder unterbreiten sollen. Parallel dazu hat der 8. Deutsche Baugerichtstag eine Novellierung der Leistungsbilder vorgeschlagen. Dabei hat der Referent, Herr Dipl.-Ing. Arch. Dieter Klaus Siemon vorgeschlagen, im Hinblick des Wegfalls des nationalen Preisrechts sei es nun an der Zeit, das Portfolio der Leistungsbilder der HOAI um alle weiteren Planungs- und Überwachungsprozesse zu erweitern, die sich aufgrund der zunehmenden Spezialisierung herausgebildet haben. Er listet dabei neben klassischen Planungsdisziplinen und Einzelleistungen auch die Projektsteuerung als einen zu integrierenden Teil der neuen HOAI-Leistungsbilder auf. Den Thesen des Referenten Siemon wurde im Arbeitskreis IV Architektenrecht – ohne Besonderheiten der einzelnen Beratungs- und Planungsdisziplinen zu bewerten – mit überwältigender Mehrheit zugestimmt. Der DVP hält diese Entwicklung für verfehlt und spricht sich dafür aus, die Leistungsbilder der Projektsteuerung außerhalb der HOAI weiterzuentwickeln, und zwar mit folgenden Erwägungen:

 Preisrechtliche Implikationen

Die neue HOAI 2021 enthält zwar keine zwingenden Preisvorgaben, hat jedoch nach wie vor Leitbildfunktion durch Vorschlagen eines Berechnungshonorars auf der Grundlage von Basishonorarsätzen für bestimmte Grundleistungen der Planung. Außerdem werden die Honorarvorschläge verbindlich, soweit eine anderweitige Verständigung der Vertragsparteien nicht zustande kommt. Wenngleich diese Preisregelung von der EU-Kommission nicht beanstandet, könnten sich erneut europarechtliche Problemlagen bezüglich der Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit auftun, wenn das Honorarmodell auf weitere Berufszweige erstreckt wird, und damit die HOAI-Reform gefährden.

Eine Erweiterung der Leistungsbilder würde auch zur Einbeziehung neu hinzukommender Leistungen in die Honorarsystematik der HOAI führen. Für die Projektsteuerungsleistungen hat die AHO-Fachkommission seit 1993 regelmäßig fortgeschriebene Honorarvorschläge entwickelt, die heute ebenfalls als Leitbild für die Praxis anerkannt sind. Dabei hat es mehrfach Abgleichungen mit der Marktentwicklung für entsprechende Honorare gegeben. Eine Notwendigkeit für die Einbeziehung in ein verbindliches Regelhonorar im Falle einer ausstehenden Vereinbarung der Vertragsparteien scheint deshalb nicht erforderlich.

Projektsteuerungsleistungen unterliegen überdies einem stärkeren Wandel als klassische Architekten- und Ingenieurleistungen. Dementsprechend hat es seit 1996 in fünf Auflagen der Standards für Leistungen und Vergütungen des Heftes 9 Fortschreibungen der Vergütungssystematik gegeben, und zwar in deutlich kürzeren Zyklen, als dies für den Verordnungsgeber mit HOAI-Honorarnovellierungen ermöglicht wurde. Es besteht keine Notwendigkeit, diese Flexibilität und Marktnähe eines Leistungsbildes einzuschränken.

Kernleistungen

Was die Leistungsbilder der Projektsteuerung der AHO-Fachkommission angeht, berücksichtigen diese die Schnittstellen zu den klassischen Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI. Die Leistungen der Projektsteuerung sind daher sowohl in Bezug auf die einzelnen Leistungsphasen und -stufen der Leistungserbringung wie auch Aufsatzpunkte für die Projektsteuerung aufeinander abgestimmt. Gleichwohl handelt es sich um ganz unterschiedliche Leistungen, die auch von Projektbeteiligten erbracht werden, die nicht zwingend Architekten oder Ingenieure im Sinne der einschlägigen Landesgesetze sein müssen.

Auch die Tätigkeiten entsprechen nicht derjenigen der planenden Architekten und Ingenieure, sondern haben vornehmlich eine wirtschaftlich-technische Funktion und einen beratenden und steuernden Charakter. Wenngleich die HOAI 2013 auch dem Architektenleistungsbild partiell entsprechende Aufgaben zugewiesen hat, hat eine Angleichung der Leistungen nicht stattgefunden. Rollen- und Aufgabenverständnis wie auch die zu erbringenden Einzelleistungen erfordern spezielle Projektmanagement-Fähigkeiten und beinhalten auch andere Verantwortlichkeiten.

Außerdem gibt es nicht die eine Projektsteuerungsleistung. Vielmehr erfordern unterschiedliche Projektanforderungen und Umfeldbedingungen eines Projektes ganz unterschiedliche Steuerungskonzepte und Methoden. Dementsprechend wird zwischen Projektsteuerung und Projektleitung in Heft 9 unterschieden. In Heft 19 der AHO Fachkommission befinden sich weitere, z.T. ergänzende, ausformulierte Leistungsbilder für die Projektsteuerung/das Projektmanagement im Bauwesen. Es würde die HOAI voraussichtlich überfrachten, wollte man alle diese Leistungsbilder zum Gegenstand eines einheitlichen Konzeptes für Leistungsbilder in den Planungsdisziplinen machen.

Unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungsbilder

Die Leistungsbilder für Projektsteuerungsleistungen sind weiterentwickelt und differenzierter als diejenigen der HOAI und es ist nicht abzusehen oder eher unwahrscheinlich, dass es gelingt, in der nächsten HOAI-Novelle durchgängig entsprechend differenzierte Leistungsbilder für die übrigen Planungsdisziplinen zu erarbeiten.

Zum einen beruhen die Leistungsbilder der Projektsteuerung und -leitung weitestgehend auf einer einheitlichen Begriffsverwendung, welche nicht in jedem Fall mit denen der HOAI übereinstimmt.

Die Leistungsbilder sind zum anderen nicht nur darauf gerichtet, eine Abgrenzung zu den HOAI-Grundleistungen vorzunehmen, sondern gleichfalls zu denjenigen einer auftraggeberseitigen Projektleitung und enthalten deshalb Schnittstellenkataloge zur Auftraggeber-Projektleitung. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Abgrenzungen auch für die HOAI-Leistungsbilder vorgesehen werden sollten.

Des Weiteren enthält die Kommentierung auch eine Zuordnung von Lieferobjekten zu den Einzelleistungen der Projektsteuerung. Die Leistungen der Projektsteuerung sind daher eher messbar und kontrollierbar als entsprechende Beratungs- und Koordinierungsleistungen von Architekten und Ingenieuren.

Das Heft 9 des AHO enthält zudem quasi einen „amtlichen“ Kommentarteil, welcher das Leistungsbild erläutert. Für die Praxis ist dies eine wichtige Auslegungshilfe. Die HOAI sieht derartige Verständigungshilfen nicht vor.

Unterschiedliche Vergütungsmechanismen

Die Standards für Leistungen und Vergütungen des Projektmanagements in der Bau- und Immobilienwirtschaft nach Heft 9 des AHO enthalten differenziertere Vergütungsvorschläge. Die Vergütungsvorschläge der AHO Fachkommission basieren zwar auch auf einem Berechnungshonorar und einer Honorartafel für Grundleistungen. Das Berechnungshonorar ist jedoch teilweise abweichend zu dem der HOAI ausgestaltet. Außerdem wird die Berechnung des Honorars nach Tafelwerten gem. dem Heft Nr. 9 als „nachrangige Lösung“ gegenüber einer Honorarkalkulation auf Basis von kalkulierten Personaleinsatzpläne vorgesehen. Dementsprechend werden die Tafelwerte auch durch die Darstellungen zu dem typischerweise zu erwartenden Personalaufwand ergänzt.

Die Honorarordnung für das Projektmanagement ist dementsprechend deutlich differenzierter und weiter entwickelt, als diejenige der HOAI und es gibt keine Gründe, insoweit nach einer Vereinfachung zu rufen.

Zu guter Letzt hat die Praxis eine Reihe von Hilfsmitteln entwickelt, um die Verbreitung des Leistungsbildes in der Praxis zu fördern, beginnend mit Honorarrechnern, Synopsen zwischen den einzelnen Auflagen des Leistungsbildes, über Teilleistungskataloge bis hin zu eigenen Vertragsmodellen für die Anwendung der Leistungs- und Vergütungsstandards (veröffentlicht über den DVP).

Zusammenfassung

Mit den AHO-Heften 9 und 19 hat die AHO Fachkommission in Zusammenarbeit mit dem DVP praxistaugliche Leistungsbilder und anerkannte Vergütungsregelungen entwickelt, die in der Praxis weite Verbreitung finden. Diese Standards sind deutlich weiter ausdifferenziert, werden in engen zeitlichen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst und erfreuen sich großer Anerkennung und Verbreitung in der Branche. Es besteht keine Notwendigkeit, diese ohnehin inhaltlich mit Architekten- und Ingenieurleistungen im klassischen Sinne nicht vergleichbaren Leistungen einer neuen HOAI zu unterwerfen.

 

mehr zu diesem thema

Warenkorb
Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner
Send this to a friend