Haftet der Projektmanager für ein erfolgreiches Regressmanagement?

23.03.2022

1. Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrages.

2. Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.

OLG München, Urteil vom 18.05.2021 – 9 U 5633/20 Bau

Ein Projektmanagementunternehmen wurde von einem Landgericht auf Zahlung von 254.660,00 € verurteilt, weil das Unternehmen nach Bekanntwerden von Rissbildungen in einem Kellergeschoss nicht die Inanspruchnahme des Tragwerksplaners, sondern nur eines Generalunternehmers empfohlen hatte.

Im Berufungsverfahren wies das OLG München die Klage vollständig ab.

Das OLG befasste sich zunächst detailliert mit den übernommenen Leistungspflichten des Projektmanagementunternehmens. Nur im Umfang der Leistungspflichten könne sich auch eine Verantwortlichkeit für die nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung ergeben. Dieser Ansatz entspricht der gesicherten Erkenntnis, dass angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenzuweisungen an Projektmanagementunternehmen eine genaue Analyse der vertraglich übernommenen Leistungspflichten erforderlich ist, um Aussagen zur Haftung machen zu können.

Das OLG München sieht den Projektmanager auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages allenfalls für verpflichtet an, auf eine Ursachenklärung hinsichtlich der Rissbildung vor Ablauf von Gewährleistungsfristen hinzuwirken. Mehr hätte ein Projektmanagement- und/oder Baumanagementunternehmen nicht tun müssen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, zu deren Erbringung ein Projektmanager nicht verpflichtet ist. Denn Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt.

Das OLG München hat klargestellt, dass ein Projektmanager, der die Grenze zur Rechtsberatung überschreitet und einen fehlerhaften Rechtsrat erteilt, hierfür auch haften muss.

Immer ist zu beachten, dass die Berufshaftpflichtversicherungen der Projektmanager derartige Tätigkeiten nicht abdecken! Wenn allerdings, so das OLG München, für den Auftraggeber klar war, dass mehrere Verantwortliche in Betracht kamen, dann wäre es die eigene Entscheidung gewesen, gegen welche Baubeteiligten vorzugehen sei. Der Umstand, dass der Baucontroller nur darauf gedrängt habe, den Generalunternehmer zu belangen, könne dementsprechend keinen Haftungsvorwurf begründen.

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