Projektsteuerungsleistungen richtig vergeben

24.03.2020

Das Vergabeverfahren betrifft die Beschaffung von Projektsteuerungsleistungen nach AHO-Heft Nr. 9 (2014) für ein komplexeres Bauvorhaben in 5 Projekt- und Ausbaustufen, mit Grundinstandsetzung und TGA-Koordination. Der Auftraggeber hatte als Zuschlagskriterium u. a. die personalorganisatorische Aufgabenumsetzung und die Qualität der Herangehensweise für das Projekt bestimmt und festgelegt, dass Bieter zwar eine Tischvorlage mitbringen sollten, jedoch allein der mündliche Vortrag für die Auswahlentscheidung maßgeblich sei. Ein Bieter rügte die Vergabe als intransparent und Verstoß gegen das Schriftlichkeitsgebot.

Vergabekammer des Bundes (Beschluss v. 22.11.2018, VK 1-83/19)

  1. Grundsätzlich kann die fachlich-inhaltliche Vorstellung des Angebots sowie des einzusetzenden Personals in Form einer mündlichen Präsentation vorgenommen und entsprechend bewertet werden.
  2. Die Wertung einer Präsentation bei der Zuschlagsentscheidung verstößt nicht gegen die Schriftformanforderungen für ein Angebot gemäß § 53 Abs. 1 HOAI und § 9 Abs. 2 VgV.
  3. Der Auftraggeber verfügt bei der Bewertung der Zuschlagskriterien über einen gewissen Freiraum und darf, ohne die zuvor festgelegten Zuschlagskrite-rien zu verändern, seine Tätigkeit der Prüfung und Bewertung der eingereichten Angebote strukturieren.
  4. Kündigt der Auftraggeber an, bei einer Präsentation allein den mündlichen Vortrag zu bewerten, hat die Dokumentation einen schwerwiegenden Mangel, wenn in ihr mehrfach auf eine schriftliche Tischvorlage verwiesen wird und es unklar bleibt, ob tatsächlich nur der mündliche Vortrag berücksichtigt wurde oder nicht.

Entscheidung

Die Vergabekammer Bund (fortan: VK Bund) verpflichtete den Auftraggeber, den Beschaffungsvorgang teilweise zu wiederholen. Die Vergabekammer hielt es zunächst für rechtmäßig, wenn ein Auftraggeber einen Zuschlag auf der Grundlage der Erstangebote (nach mündli-cher Präsentation) vornimmt und in der Auf-tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung die Möglichkeit einer Bezuschlagung der Erstangebote vorbehalten war. Des Weiteren hielt die VK Bund die ausgewählten Zuschlagskriterien für vergaberechtlich unbedenklich, insbesondere könne bei einem entsprechend komplexen Auftrag auf die Quali-tät des eingesetzten Personals abgestellt werden. Im Rahmen der Wertung könne schließlich eine 5-stufige Punkteverteilung, die auf Erfüllungsgraden 100 Prozent (hervorragende Darstellung), 80% (gute/vollständige Darstellung), 60 % (zufriedenstellende Darstellung), 30 % (ausreichende Darstellung) und 0 % (keine/falsche Darstellung) beruht, zugrunde gelegt werden. Wenn allerdings der Auftraggeber vorgesehen habe, dass er ausschließlich den mündlichen Vortrag bewerten wolle, dann müsse er sich daran halten und dürfe nicht auf eine schriftliche Tischvorlage verweisen. Die Dokumentation der Bewertung sei mangelhaft, wenn nicht versucht werde, die Bewertungsergebnisse des Auftraggebers den einzelnen Zuschlagskriterien zuzuordnen. Unter diesem Blickwinkel kommt eine Neubewertung der längere Zeit zurückliegenden Präsentation nicht in Betracht.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist eine „Blaupause“ für die Vergabe von Projektsteuerungsleistungen, insbesondere nach dem AHO-Leistungsbild. Die Entscheidung zeigt auch, dass der Auftraggeber qualitätsorientiert vergeben darf und dabei insbesondere die Herangehensweise und auch das Personalkonzept des Auftragnehmers zur Grundlage einer Zuschlagsentscheidung machen darf. Die VK Bund fordert zurecht, dass der Auftraggeber dann aber auch die Ergebnisse der Präsentationen sachgerecht werten muss. Mit den in der Praxis immer deutlicher zutage tretenden Problemen, dass vorgelegte Konzepte und angekündigte Personalressourcen oftmals später nicht eingehalten werden und die Einforderung rechtlich nur begrenzt durchsetzbar ist, musste sich die Entscheidung nicht befassen.

 

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